Das Betreuungsrecht und die Vorsorgevollmacht

Wenn neben Fragen der ärztlichen Heilbehandlung auch vermögensrechtliche Angelegenheiten für den Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit geregelt werden sollen, ist eine Vorsorgevollmacht eine sinnvolle Ergänzung der Patientenverfügung.

Durch die Vorsorgevollmacht bestimmt der Betroffene eine Person, die ihn im Falle seiner eigenen Geschäftsunfähigkeit rechtsgeschäftlich vertritt.

Die Reichweite der Vollmacht hängt vom Willen des Vollmachtgebers ab. Die Vollmacht kann eng begrenzt sein, zum Beispiel auf die Verfügung über ein bestimmtes Bankkonto. Sie kann aber auch umfassend sein und den Bevollmächtigten dazu berechtigen,  sämtliche Interessen des Geschäftsunfähigen wahrzunehmen (sogenannte Generalvollmacht).

Wie auch die Patientenverfügung sollte die Vorsorgevollmacht schriftlich verfasst werden. Aufgrund der weitreichenden rechtlichen Wirkungen der Vollmacht sollte diese notariell beglaubigt werden. Um einem Missbrauch der Vollmacht vorzubeugen, sollten zwei Bevollmächtigte bestellt werden, die sich dann gegenseitig überwachen können. Außerdem sollte die Vollmachtsurkunde durch einen Anwalt verwahrt werden und den Bevollmächtigten erst ausgehändigt werden, wenn die Geschäftsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung festgestellt wurde.

Wegen der weit reichenden rechtlichen Wirkungen der Vollmacht (insbesondere der Generalvollmacht) sollten Sie nur Personen bevollmächtigen, die ihr absolutes und uneingeschränktes Vertrauen genießen. Außerdem sollten Sie sich vor der Formulierung einer Vollmacht eingehend von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen.

Weiterführende Links

Die Informationsbroschüre "Betreuungsrecht" des Bundesministeriums der Justiz finden Sie hier. (PDF-Datei, ca. 2 MB)

Den Ratgeber "Rechtliche Betreuung" der Stadt Bielefeld finden Sie hier. (PDF-Datei)

Ein Formulierungsbeispiel einer Vorsorgevollmacht stellt die Stadt Bielefeld hier zur Verfügung. (PDF-Datei)